DEUTSCHER RUNDFUNKBEITRAG IST GEMÄSS EUGH RECHTENS

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied am 13. Dezember 2018, dass der Rundfunkbeitrag in Deutschland, welcher seit dem Jahre 2013 pro Haushalt erhoben wird, dem EU-Recht entspricht und keine unerlaubte staatliche Beihilfe darstellt. Die Umgestaltung des Einzugssystems hätte der EU-Kommission jedoch mitgeteilt werden müssen. Bereits im Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt.

In Deutschland hatten mehrere Beitragszahler gegen die geänderten Regeln des Gebühreneinzuges geklagt und dabei vor allem die Praxis beim Eintreiben von ausstehenden Zahlungen als rechtswidrig aufgefasst. Das Landgericht Tübingen stellte fest, dass Rundfunkanbietern eine staatliche Beihilfe gewährt werde, weil sie säumige Zahlungen selbst eintreiben dürfen, und nicht ordentliche Gerichte anrufen müssen. Um feststellen zu lassen, ob der Rundfunkbeitrag als staatliche Beihilfe rechtens ist, rief es den Europäischen Gerichtshof an.

Monatlich werden 17,50 Euro pro Haushalt erhoben. Im Jahre 2017 belief sich die Gesamtsumme der eingezogenen Rundfunkgebühren auf rund acht Milliarden Euro. Mit dem Rundfunkbeitrag und Werbeeinnahmen werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziert. Diese arbeiten gemäß dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien und stehen im Dienste der Öffentlichkeit. Angeboten werden zahlreiche Hörfunk- und Fernsehprogramme sowie Internetplattformen mit Ton-, Bild- und Textbeiträgen. Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist die Grundversorgung, die Umsetzung des gesetzlich definierten Programmauftrages sowie die Wahrung der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit.

Bei der Kritik am Einzugssystem wurde unter anderem auf § 177 BGB „Vertragsabschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht“ verwiesen.
Dort heißt es:

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Gegner des Rundfunkbeitrages argumentieren hierzu, keine Erklärung abgegeben zu haben. Der Rundfunkstaatsvertrag sei ein Vertrag zwischen den Rundfunkanstalten und der Regierung im Namen der Bürger, und laut BGB nicht rechtens. Würde er für rechtens erklärt, hieße das, der Bürger sei entmündigt.

Andere halten nur die Höhe des Rundfunkbeitrages für überzogen. Ihrer Meinung nach geht das Angebot der öffentlich-rechtlichen Anstalten weit über die Grundversorgung hinaus.

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