„BUNDES-NOTBREMSE“ IST IN KRAFT GETRETEN

Am 22. April 2021 wurde die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes unterzeichnet. Die sogenannte Bundes-Notbremse gilt seit Mitternacht, den 24. April. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den Sieben-Tage-Wert von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen. Der Wert 100 ist überschritten, wenn innerhalb von sieben Tagen mehr als eine Person von 1000 ein positives Testergebnis hatte.

Wann die sogenannte Bundes-Notbremse in welchen Landkreisen oder kreisfreien Städte angewandt wird, machen die Länder bekannt.

Kontaktbeschränkungen
Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person sind auch bei einem Sieben-Tage-Wert von über 100 möglich, Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

Öffnungen von Geschäften
Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Bei einem Sieben-Tage-Wert unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme sind der Friseurbesuch und die Fußpflege — allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können, und nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einem Sieben-Tage-Wert über 100 schließen. Ausgenommen sind Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Alle anderen dürfen Sport treiben, aber allein, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.

Ausgangsbeschränkungen
Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der seinen Freigang gut begründen kann, also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe benötig oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, allein draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.

Kein Präsenzunterricht bei einem Wert über 165
Bei einem Sieben-Tage-Wert über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kindergärten untersagt werden. Ausnahmen sind für Abschlussklassen und Förderschulen möglich.

Heimarbeit
Die Verpflichtung, Heimarbeit anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Pflicht zur Heimarbeit verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Angebote zur Heimarbeit wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

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