{"id":11108,"date":"2020-04-20T14:52:53","date_gmt":"2020-04-20T12:52:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.studiogera.de\/001\/?p=11108"},"modified":"2020-04-20T14:58:05","modified_gmt":"2020-04-20T12:58:05","slug":"virus-eindaemmung-neue-regelungen-treten-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.studiogera.de\/001\/2020\/04\/20\/virus-eindaemmung-neue-regelungen-treten-in-kraft\/","title":{"rendered":"VIRUS-EIND\u00c4MMUNG \u2013 NEUE REGELUNGEN TRETEN IN KRAFT"},"content":{"rendered":"\n<p>Nachdem die Bundesregierung gemeinsam mit den 16 Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder die B\u00fcrger \u00fcber Lockerungen der Regelungen zur Eind\u00e4mmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 informiert hatte, wurden am 18. April 2020 die Anpassungen f\u00fcr den Freistaat Th\u00fcringen vom Th\u00fcringer Ministerium ver\u00f6ffentlicht. Konkret handelt es sich hier um die \u201eDritte Th\u00fcringer Verordnung \u00fcber erforderliche Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Th\u00fcringer SARS-CoV-2-Eind\u00e4mmungsma\u00dfnahmenverordnung &#8211; 3. Th\u00fcrSARS-CoV-2-Eindma\u00dfnV0-)\u201c sowie die \u201eZweite \u00c4nderung des Th\u00fcringer Bu\u00dfgeldkatalogs Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\u201c ver\u00f6ffentlicht. Diese treten am 20. April 2020 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend dazu wiederholte das Robert-Koch-Institut die Empfehlung, eine Mund-Nasen-Bedeckung in der \u00d6ffentlichkeit zu tragen. Dazu sagte Oberb\u00fcrgermeister Julian Vonarb: \u201eDie Nutzung von professionellen Masken muss dem medizinischen Personal vorbehalten bleiben. Ich bitte alle B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger daher auf selbstgen\u00e4hte Bedeckungen, Schals oder T\u00fccher zur\u00fcck zu greifen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Neben den Empfehlungen des RKI f\u00fcr den Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum, bleiben die Regelungen zur Kontaktbeschr\u00e4nkung bis auf weiteres bestehen. Demnach sollen weiterhin soziale Kontakte auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Treffen in der \u00d6ffentlichkeit sind nur mit einer Person au\u00dferhalb des eigenen Haushalts erlaubt. Dabei gilt weiterhin, den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ordnungsamt und die Polizei der Stadt Gera werden die Einhaltung der Ma\u00dfnahmen auch weiterhin im gesamten Stadtgebiet kontrollieren. Die Einsatzkr\u00e4fte meldeten in den vergangenen Tagen vermehrt unangemessenes Verhalten der Bev\u00f6lkerung bei Rundg\u00e4ngen. \u201eDie Kolleginnen und Kollegen der Ordnungsbeh\u00f6rden erledigen Tag f\u00fcr Tag ihren Auftrag und handeln nach vorgegebenem Recht und Gesetz. Sie machen diese Bestimmungen nicht. Beleidigungen oder \u00fcbergriffiges Verhalten sind inakzeptabel und werden seitens der Stadt streng sanktioniert\u201c, stellt Vonarb unmissverst\u00e4ndlich klar.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df der Th\u00fcringer Verordnung zur Verl\u00e4ngerung und \u00c4nderung der erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 d\u00fcrfen bereits ab 24. April Einzelhandelsl\u00e4den bis zu einer Verkaufsfl\u00e4che von 800 Quadratmeter wieder \u00f6ffnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab 27. April 2020 folgt dann die \u00d6ffnung von zoologischen und botanischen G\u00e4rten, Tierparks, Museen und Ausstellungen. Volkshochschulen d\u00fcrfen f\u00fcr die Vorbereitung auf die allgemeine Hochschulreife als externer Schulabschluss ebenfalls ab 27. April \u00f6ffnen und ab 4. Mai zur Vorbereitung auf den Erwerb weiterer externer Schulabschl\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab 3. Mai 2020 k\u00f6nnen wieder Versammlungen mit 30 Teilnehmern in geschlossenen R\u00e4umen in Einzelf\u00e4llen auf Antrag und mit 50 unter freiem Himmel stattfinden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab 4. Mai 2020 d\u00fcrfen Friseurbetriebe und Barbiergesch\u00e4fte wieder \u00f6ffnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem d\u00fcrfen ab Montag, dem 20. April 2020, wieder Sitzungen der Landesregierung und Ministerien, der Stadt- und Kreistage und von Gerichten stattfinden.<\/p>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der Verkaufsfl\u00e4che d\u00fcrfen unter anderen folgende Gesch\u00e4fte \u00f6ffnen oder ge\u00f6ffnet bleiben: Lebensmittelhandel, Banken und Sparkassen, Drogerien, Sanit\u00e4tsh\u00e4user, Optiker, H\u00f6rger\u00e4teakustiker, Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Abhol- und Lieferdienste, W\u00e4schereien und Reinigungen, Tankstellen, KFZ-Handel einschlie\u00dflich KFZ-Teileverkaufsstellen und Fahrradgesch\u00e4fte, Zeitungs- und Tabakwarengesch\u00e4fte, Tierbedarf, Bau- und Gartenm\u00e4rkte, G\u00e4rtnereien und Floristikgesch\u00e4fte, Fernabsatzhandel, Gro\u00dfhandel.<\/p>\n\n\n\n<p>In allen F\u00e4llen m\u00fcssen die bisher geltenden Hygiene- und Abstandsregeln zum Schutz vor dem Corona-Virus beachtet und eingehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Geschlossen f\u00fcr den Publikumsverkehr bleiben laut Verordnung bis auf weiteres unter anderem folgende Einrichtungen und Angebote: Bars, Caf\u00e9s, einschlie\u00dflich Eiscaf\u00e9s, Kneipen, Klubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerth\u00e4user; Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisb\u00e4der, Thermen, Saunen und Solarien; Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen; Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen; Spiel- und Bolzpl\u00e4tze; Touristeninformationen, Spielhallen und Spielbanken; Tanzlustbarkeiten; Messen, Spezialm\u00e4rkte, Wettannahmestellen; Vergn\u00fcgungsst\u00e4tten; Prostitutionsst\u00e4tten, -fahrzeuge und -veranstaltungen; Familienzentren, Familienferienst\u00e4tten, Familienbildungsangebote; Einrichtungen freier Tr\u00e4ger sowie Verb\u00e4nde und Gruppenangebote in Geburtsh\u00e4usern, Mehrgenerationenh\u00e4user, offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenb\u00fcros; Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitst\u00e4tten einschlie\u00dflich Jugendclubs sowie Jugendherbergen, Frauenzentren.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht zul\u00e4ssig sind bis auf weiteres unter anderem folgende Dienstleistungen und Betriebe: \u00dcbernachtungsangebote von Beherbergungen f\u00fcr touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen; Fahrschulen, Flugschulen und \u00e4hnliche Betriebe; Dienstleistungen im Bereich der K\u00f6rperpflege, insbesondere T\u00e4towier, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios; Massage- und Wellness-Studios; Swinger-Klubs.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Gastronomiebetriebe bleiben bis auf weiteres geschlossen. Ein Au\u00dferhausverkauf unter strenger Einhaltung der Hygienevorschriften ist aber nach wie vor zul\u00e4ssig. Der Verzehr darf erst in einer Entfernung von mindestens zehn Metern erfolgen und ist vor Ort untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verordnung f\u00fcr das Land Th\u00fcringen tritt am 20. April 2020 in Kraft und gilt zun\u00e4chst bis 6. Mai 2020. Sowohl die neue Verordnung als auch den neuen dazugeh\u00f6rigen Bu\u00dfgeldkatalog finden Sie auf www.corona.gera.de. Die festgelegten Ma\u00dfnahmen gelten f\u00fcr das Land Th\u00fcringen. Die Stadt Gera beh\u00e4lt sich vor, gegebenenfalls erweiternde Ma\u00dfnahmen festzulegen und Empfehlungen aufzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>QUELLE: STADTVERWALTUNG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Nachdem die Bundesregierung gemeinsam mit den 16 Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder die B\u00fcrger \u00fcber Lockerungen der Regelungen zur Eind\u00e4mmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 informiert hatte, wurden am 18. 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