{"id":13581,"date":"2020-12-13T07:09:08","date_gmt":"2020-12-13T06:09:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.studiogera.de\/001\/?p=13581"},"modified":"2020-12-13T07:09:30","modified_gmt":"2020-12-13T06:09:30","slug":"tlvwa-erklaert-beschluss-in-teilen-fuer-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.studiogera.de\/001\/2020\/12\/13\/tlvwa-erklaert-beschluss-in-teilen-fuer-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"TLVWA ERKL\u00c4RT BESCHLUSS IN TEILEN F\u00dcR RECHTSWIDRIG"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Das Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt hat die Beanstandung des Oberb\u00fcrgermeisters best\u00e4tigt und den Beschluss des Stadtrates der Stadt Gera zur F\u00f6rderung notwendiger Stra\u00dfenbahnbeschaffung (Drucksachen-Nr. 50\/2020) in Teilen f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt. Lesen Sie nachfolgend die Mitteilung des Th\u00fcringer Landesverwaltungsamtes.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Zum einen st\u00f6\u00dft die inhaltliche Ausgestaltung der beschlossenen st\u00e4dtischen F\u00f6rdermittelrichtlinie auf rechtsaufsichtliche Bedenken. Zum anderen ist ein Teil des Beschlusses nicht mit der notwendigen Klarheit formuliert.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 4. Juni 2020 hatte der Geraer Stadtrat mehrheitlich die au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Bereitstellung von maximal 7&#8217;200&#8217;000 Euro f\u00fcr Investitionsma\u00dfnahmen zur Stra\u00dfenbahnbeschaffung aus Mitteln der Investitionspauschale des zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Th\u00fcringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte beschlossen.<br>Instrument hierf\u00fcr sollte eine von der Stadt beschlossene F\u00f6rdermittelrichtlinie sein, nach der die GVB Verkehrs- und Betriebsgesellschaft Gera mbH zur Erf\u00fcllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des Personennahverkehrs die Anschaffung von Stra\u00dfenbahnen gef\u00f6rdert erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann die Stadt Gera als alleinige Gesellschafterin der GVB mit einer solchen F\u00f6rderrichtlinie ihre Unternehmen bzw. Beteiligungen bei Investitionen unterst\u00fctzen.<br>Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei aber eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausgestaltung der Richtlinie, was im vorliegenden Fall nicht erreicht wird. Die Ausgestaltung ist nur auf einen einzigen F\u00f6rdertatbestand ausgerichtet und nur f\u00fcr einen einmaligen Antrag durch die st\u00e4dtische Gesellschaft nutzbar. Damit entspricht das Rechtsgesch\u00e4ft eher einer st\u00e4dtischen Zuweisung. Auf alle F\u00e4lle kann nicht von einer F\u00f6rderrichtlinie gesprochen werden, wenn es keinen Adressatenkreis gibt, der m\u00f6glicher Nutznie\u00dfer der finanziellen Zuwendung sein k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus erreicht der durch den Stadtrat im Punkt 3 gefasste Beschluss ohnehin nicht das erw\u00fcnschte Ziel. Hierf\u00fcr h\u00e4tte der Beschluss genau ausf\u00fchren m\u00fcssen, dass der Stadtrat die Stadt als Gesellschafterin, vertreten durch den Oberb\u00fcrgermeister, beauftragt, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GVB anzuweisen, einen Kredit in der bestimmten Gr\u00f6\u00dfenordnung aufzunehmen.<br>Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses aber gerade nicht, obwohl nach au\u00dfen immer wieder der Eindruck eines Weisungsbeschlusses gegen\u00fcber der GVB erweckt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Tats\u00e4chlich gibt der Teil 3 des Beschlusses im Text allerdings nur eine quasi Meinungs\u00e4u\u00dferung des Stadtrates wieder, die keinerlei Verbindlichkeiten in Richtung der st\u00e4dtischen Gesellschaft beinhaltet. Eine solche Ungenauigkeit im Inhalt von Beschl\u00fcssen entspricht nicht dem Klarheitsgebot der Th\u00fcringer Kommunalordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das TLVwA empfiehlt der Stadt Gera, auf die Ausgestaltung von Beschlussvorlagen diesbez\u00fcglich zuk\u00fcnftig mehr Sorgfalt zu verwenden und alle notwendigen Informationen zur Verf\u00fcgung stellen, um den Ratsmitgliedern eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage zu geben. Auch w\u00e4re es wohl sachgerechter gewesen, die vier Teilbeschl\u00fcsse nicht in dieser Art und Weise zu einem einzigen Beschluss zusammen zu fassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem lie\u00dfen die dem TLVwA vorliegenden Unterlagen nicht erkennen, ob die behandelte Art der Neuanschaffung von Stra\u00dfenbahnen die sparsamste und wirtschaftlichste Variante darstellt. Es bleibt vielmehr unklar, ob ein Bedarf an 6, 10 oder 12 Stra\u00dfenbahnen besteht. F\u00fcr keine der drei denkbaren Varianten hat die Stadt eine ausreichende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgenommen. Im Normalfall entscheidet dar\u00fcber allein die Gesch\u00e4ftsleitung der GVB, die letztlich f\u00fcr unwirtschaftliche Entscheidungen haftet.<\/p>\n\n\n\n<p>QUELLE: TH\u00dcRINGER LANDESVERWALTUNGSAMT<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Das Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt hat die Beanstandung des Oberb\u00fcrgermeisters best\u00e4tigt und den Beschluss des Stadtrates der Stadt Gera zur F\u00f6rderung notwendiger Stra\u00dfenbahnbeschaffung (Drucksachen-Nr. 50\/2020) in Teilen f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt. 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