{"id":16980,"date":"2021-11-05T20:17:15","date_gmt":"2021-11-05T19:17:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.studiogera.de\/001\/?p=16980"},"modified":"2021-11-05T20:17:15","modified_gmt":"2021-11-05T19:17:15","slug":"neue-allgemeinverfuegung-aufgrund-der-corona-zahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.studiogera.de\/001\/2021\/11\/05\/neue-allgemeinverfuegung-aufgrund-der-corona-zahlen\/","title":{"rendered":"NEUE ALLGEMEINVERF\u00dcGUNG AUFGRUND DER CORONA-ZAHLEN"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Zahl der positiv getesteten Personen in Gera steigt. Der Wert von 200 pro 100&#8217;000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen wurde am 26. Oktober 2021 \u00fcberschritten, die Hospitalisierungsrate von 12,0 am 28. Oktober 2021. Folglich befindet sich die Stadt Gera seit dem 30. Oktober 2021 in der Corona-Warnstufe III.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadt Gera erlie\u00df nun eine neue Allgemeinverf\u00fcgung, die ab dem 7. November 2021 in Kraft tritt und damit nahtlos an die vorherige Regelung anschlie\u00dft.<br>\u201eDie Allgemeinverf\u00fcgung soll m\u00f6glichst einheitlich durch die Anwendung der 3-G-Regel Klarheit \u00fcber die anzuwendenden geltenden und erg\u00e4nzenden Infektionsschutzma\u00dfnahmen erzielen\u201c, erl\u00e4utert Sandra Wanzar, Dezernentin f\u00fcr Jugend und Soziales, die Zielstellung der neuen Verordnung. \u201eWir haben intensiv mit dem Gesundheitsamt \u00fcberlegt, welche Ma\u00dfnahmen erforderlich und zugleich vertretbar sind, um trotz des hohen Infektionsgeschehens in dieser vierten Welle der Pandemie das allt\u00e4gliche Leben so wenig wie m\u00f6glich einzuschr\u00e4nken.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>So betreffen die wesentlichen \u00c4nderungen in der neuen Allgemeinverf\u00fcgung der Stadt Gera die Ausweitung der 3-G-Regelung sowie die Beschr\u00e4nkung der Personenzahl bei \u00f6ffentlichen und nicht\u00f6ffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen R\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. Einschr\u00e4nkungen \u00f6ffentlicher und nicht\u00f6ffentlicher Veranstaltungen<\/strong><br>F\u00fcr \u00f6ffentliche Veranstaltungen innerhalb geschlossener R\u00e4ume gilt eine zul\u00e4ssige H\u00f6chstteilnehmerzahl von 350 Personen. F\u00fcr nicht \u00f6ffentliche und private Veranstaltungen innerhalb geschlossener R\u00e4ume gilt eine zul\u00e4ssige H\u00f6chstteilnehmerzahl von 75 Personen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. Umfang der 3-G-Regelung<\/strong><br>Zugang zu Innenr\u00e4umen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie Gastst\u00e4tten, Museen, Musik- und Kunstschulen, Theater, Bibliotheken, Archive, Volkshochschule, Spielhallen, Wettb\u00fcros, Schwimmb\u00e4der, Freizeit- und Erlebnisb\u00e4der, Therme, Saunen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Flug- und Fahrschulen ist ausschlie\u00dflich geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet (3-G-Regel).<br>Bei \u00f6ffentlichen Veranstaltungen grunds\u00e4tzlich sowie bei nicht\u00f6ffentlichen Veranstaltungen und privaten Feierlichkeiten in R\u00e4umen der Gastronomie und Veranstaltungsst\u00e4tten sowie in sonstigen R\u00e4umen mit gleichzeitig mehr als 20 Personen, gilt ebenfalls die 3-G-Regelung.<br>Der Veranstalter oder Betreiber ist f\u00fcr die Einhaltung des 3-G-Modells sowie f\u00fcr den Abgleich der entsprechenden Nachweise mit den Personaldaten der Kunden, Besucher oder der G\u00e4ste als Zugangsvoraussetzung verantwortlich. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identit\u00e4t der Personen nicht \u00fcberein, ist der Zugang zu verweigern.<\/p>\n\n\n\n<p>I<strong>II. Testm\u00f6glichkeiten<\/strong><br>Alle derzeit vorhandenen Tests werden Selbsttests vor Ort und unter Beobachtung anerkannt, ebenso bescheinigte Antigen-Schnelltests, die nicht \u00e4lter als 24 Stunden sind. Anerkannt werden auch alternative Nukleins\u00e4ure-Amplikationsverfahren als Unterform des PCR-Tests. Diese d\u00fcrfen nicht \u00e4lter als 24 Stunden sein. Der PCR-Test darf nicht \u00e4lter als 48 Stunden sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>IV. Ausnahmen<\/strong><br>Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren und alle noch nicht eingeschulten Kinder ohne Symptome m\u00fcssen nicht getestet werden. Als Nachweis gelten auch bescheinigte, in den Schulen durchgef\u00fchrte Tests f\u00fcr Kinder bis 17 Jahren oder der Nachweis der Teilnahme an der regelm\u00e4\u00dfigen Testung, z. B. das Testheft. In diesem Fall ist die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme an den Tests entscheidend und nicht der Zeitpunkt des zuletzt durchgef\u00fchrten Tests, z. B. 24 Stunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Allgemeinverf\u00fcgung gilt bis zum 24. November 2021, kann jedoch vorzeitig aufgehoben werden, sollten sich die Zahlen verringern. Sie wird in einem Sonderamtsblatt am 5. November 2021 ver\u00f6ffentlicht und kann unter \u201ewww.gera.de\/amtsblatt\u201c nachgelesen werden.<br>QUELLE: STADTVERWALTUNG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Die Zahl der positiv getesteten Personen in Gera steigt. Der Wert von 200 pro 100&#8217;000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen wurde am 26. Oktober 2021 \u00fcberschritten, die Hospitalisierungsrate von 12,0 am 28. Oktober 2021. 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