{"id":38314,"date":"2025-07-25T13:28:22","date_gmt":"2025-07-25T11:28:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.studiogera.de\/001\/?p=38314"},"modified":"2025-07-25T13:28:23","modified_gmt":"2025-07-25T11:28:23","slug":"acht-hunde-aus-rubitz-in-andere-unterkuenfte-ueberfuehrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.studiogera.de\/001\/2025\/07\/25\/acht-hunde-aus-rubitz-in-andere-unterkuenfte-ueberfuehrt\/","title":{"rendered":"ACHT HUNDE AUS RUBITZ IN ANDERE UNTERK\u00dcNFTE \u00dcBERF\u00dcHRT"},"content":{"rendered":"\n<p>Am Donnerstagvormittag, den 24. Juli 2025, wurden in der Geraer Ortslage Rubitz im Rahmen einer gemeinsamen Aktion von Stadtverwaltung, Polizei sowie Tierheimen, Tierauffangstationen und Tiertrainern aus verschiedenen Regionen Deutschlands insgesamt acht Hunde abgeholt. Die Tiere wurden umgehend in geeignete, vor\u00fcbergehende Unterk\u00fcnfte \u00fcberf\u00fchrt, um eine fachgerechte Betreuung und Versorgung sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Tierschutzgesetz m\u00fcssen tierheim\u00e4hnliche Einrichtungen vor Betriebsstart einen Antrag bei der zust\u00e4ndigen Veterin\u00e4rbeh\u00f6rde stellen. Dabei muss der Antragsteller Zuverl\u00e4ssigkeit und Fachkenntnisse nachweisen und einen Sachkundenachweis erbringen. Au\u00dferdem m\u00fcssen eine tierschutzgerechte Haltung gew\u00e4hrleistet sowie bauliche Anforderungen erf\u00fcllt sein. Diese beziehen sich sowohl auf die Unterbringung der Tiere als auch auf die hygienischen Bedingungen und die Sicherheit der Einrichtung. Die T\u00e4tigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Bei einer Kontrolle am 26. Mai 2025 und weiteren \u00dcberpr\u00fcfungen durch das Amt f\u00fcr Gesundheit und Versorgung, einschlie\u00dflich der Abteilung f\u00fcr Veterin\u00e4r- und Lebensmittel\u00fcberwachung sowie das Ordnungsamt der Stadt Gera wurde festgestellt, dass die Anforderungen an eine tierheim\u00e4hnliche Einrichtung nicht erf\u00fcllt werden und die Zuverl\u00e4ssigkeit nicht gegeben ist. Aus diesem Grund wurden der Antrag einer Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Tieren in einer tierheim\u00e4hnlichen Einrichtung abgelehnt, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zum Schutz des bestehenden Tierbestandes verf\u00fcgt und eine Fortnahme sowie eine anderweitig pflegliche Unterbringung der Hunde angeordnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Tiere werden nun tier\u00e4rztlich versorgt und bei Bedarf durch erfahrene Hundetrainerinnen und -trainer intensiv betreut, um auch teils schwerwiegende Verhaltensst\u00f6rungen zu therapieren. Alle Tiere konnten artgerecht in Tierheimen, Auffangstationen und Pflegestellen untergebracht werden, wo sie umfassend betreut werden. Entgegen einzelner \u00f6ffentlicher Informationen wird keines der Tiere aufgrund gesundheitlicher oder verhaltensbedingter Auff\u00e4lligkeiten euthanasiert. Dies w\u00e4re im Grundsatz nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar und w\u00fcrde zun\u00e4chst die Einberufung einer Ethikkommission erfordern.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei allen amtstier\u00e4rztlichen Kontrollen und Ma\u00dfnahmen wird stets darauf geachtet, dass Tierwohl zu wahren. Die \u00dcberpr\u00fcfungen erfolgen dabei so schonend wie m\u00f6glich, um die Tiere nicht zu belasten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadt Gera bedankt sich bei allen unterst\u00fctzenden Beh\u00f6rden, Organisationen und Vereinen f\u00fcr den erfolgreichen Einsatz im Sinne des Tierwohls.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br>Auf der Grundlage von Artikel 20a des Grundgesetzes, der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz, ist der Schutz des Tieres als Lebewesen eine elementare Aufgabe der Verwaltung und bietet auch B\u00fcrgern die M\u00f6glichkeit, sich zum Schutz von Tieren bei Missst\u00e4nden an die Verwaltung zu wenden.<\/p>\n\n\n\n<p>QUELLE: STADTVERWALTUNG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Am Donnerstagvormittag, den 24. 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