{"id":5630,"date":"2018-12-14T00:37:03","date_gmt":"2018-12-13T23:37:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.studiogera.de\/001\/?p=5630"},"modified":"2018-12-14T00:37:03","modified_gmt":"2018-12-13T23:37:03","slug":"deutscher-rundfunkbeitrag-ist-gemaess-eugh-rechtens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.studiogera.de\/001\/2018\/12\/14\/deutscher-rundfunkbeitrag-ist-gemaess-eugh-rechtens\/","title":{"rendered":"DEUTSCHER RUNDFUNKBEITRAG IST GEM\u00c4SS EUGH RECHTENS"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof in Luxemburg entschied am 13. Dezember 2018, dass der Rundfunkbeitrag in Deutschland, welcher seit dem Jahre 2013 pro Haushalt erhoben wird, dem EU-Recht entspricht und keine unerlaubte staatliche Beihilfe darstellt. Die Umgestaltung des Einzugssystems h\u00e4tte der EU-Kommission jedoch mitgeteilt werden m\u00fcssen. Bereits im Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>In Deutschland hatten mehrere Beitragszahler gegen die ge\u00e4nderten Regeln des Geb\u00fchreneinzuges geklagt und dabei vor allem die Praxis beim Eintreiben von ausstehenden Zahlungen als rechtswidrig aufgefasst. Das Landgericht T\u00fcbingen stellte fest, dass Rundfunkanbietern eine staatliche Beihilfe gew\u00e4hrt werde, weil sie s\u00e4umige Zahlungen selbst eintreiben d\u00fcrfen, und nicht ordentliche Gerichte anrufen m\u00fcssen. Um feststellen zu lassen, ob der Rundfunkbeitrag als staatliche Beihilfe rechtens ist, rief es den Europ\u00e4ischen Gerichtshof an.<\/p>\n<p>Monatlich werden 17,50 Euro pro Haushalt erhoben. Im Jahre 2017 belief sich die Gesamtsumme der eingezogenen Rundfunkgeb\u00fchren auf rund acht Milliarden Euro. Mit dem Rundfunkbeitrag und Werbeeinnahmen werden die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanziert. Diese arbeiten gem\u00e4\u00df dem Staatsvertrag f\u00fcr Rundfunk und Telemedien und stehen im Dienste der \u00d6ffentlichkeit. Angeboten werden zahlreiche H\u00f6rfunk- und Fernsehprogramme sowie Internetplattformen mit Ton-, Bild- und Textbeitr\u00e4gen. Auftrag der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist die Grundversorgung, die Umsetzung des gesetzlich definierten Programmauftrages sowie die Wahrung der politischen und wirtschaftlichen Unabh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Bei der Kritik am Einzugssystem wurde unter anderem auf \u00a7 177 BGB &#8222;Vertragsabschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht&#8220; verwiesen.<br \/>\nDort hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>(1) Schlie\u00dft jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so h\u00e4ngt die Wirksamkeit des Vertrags f\u00fcr und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.<br \/>\n(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Genehmigung auf, so kann die Erkl\u00e4rung nur ihm gegen\u00fcber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegen\u00fcber erkl\u00e4rte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erkl\u00e4rt werden; wird sie nicht erkl\u00e4rt, so gilt sie als verweigert.<\/p><\/blockquote>\n<p>Gegner des Rundfunkbeitrages argumentieren hierzu, keine Erkl\u00e4rung abgegeben zu haben. Der Rundfunkstaatsvertrag sei ein Vertrag zwischen den Rundfunkanstalten und der Regierung im Namen der B\u00fcrger, und laut BGB nicht rechtens. W\u00fcrde er f\u00fcr rechtens erkl\u00e4rt, hie\u00dfe das, der B\u00fcrger sei entm\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Andere halten nur die H\u00f6he des Rundfunkbeitrages f\u00fcr \u00fcberzogen. Ihrer Meinung nach geht das Angebot der \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalten weit \u00fcber die Grundversorgung hinaus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof in Luxemburg entschied am 13. 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