{"id":9336,"date":"2019-11-18T18:55:45","date_gmt":"2019-11-18T17:55:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.studiogera.de\/001\/?p=9336"},"modified":"2019-11-18T19:52:33","modified_gmt":"2019-11-18T18:52:33","slug":"informationen-zur-schulanmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.studiogera.de\/001\/2019\/11\/18\/informationen-zur-schulanmeldung\/","title":{"rendered":"INFORMATIONEN ZUR SCHULANMELDUNG"},"content":{"rendered":"\n<p>Eltern m\u00fcssen ihre schulpflichtigen Kinder zum Besuch der Schule anmelden. Grundlage der Anmeldung sind die \u00a7\u00a7 17 und 18 des Th\u00fcringer Schulgesetzes (Th\u00fcrSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210, 228), und der \u00a7\u00a7 119, 120 und 121 Th\u00fcringer Schulordnung f\u00fcr die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (Th\u00fcrSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185), zuletzt ge\u00e4ndert durch Verordnung vom 23. Mai 2018 (GVBl. S. 282).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>WER IST SCHULPFLICHTIG?<\/strong><br> Kinder, die im Zeitraum vom 2. August 2013 bis 1. August 2014 geboren wurden, werden im Schuljahr 2020\/2021 schulpflichtig. Wer seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Th\u00fcringen hat unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Th\u00fcringen gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabh\u00e4ngig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erf\u00fcllt oder nur ein Elternteil.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>WANN M\u00dcSSEN KINDER ANGEMELDET WERDEN<\/strong>?<br> Alle Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Gera, die bis zum 1. August 2020 sechs Jahre alt werden, sind an einer Grundschule in Gera anzumelden. Die Anmeldung der Schulanf\u00e4nger im Schuljahr 2020\/2021 mit Wohnsitz in der Stadt Gera an den Grundschulen in Tr\u00e4gerschaft der Stadt Gera erfolgt am Dienstag, den 10. Dezember 2019, in der Zeit von 9 Uhr bis 17 Uhr.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>WAS IST ZUR ANMELDUNG DER SCHULANF\u00c4NGER MITZUBRINGEN?<\/strong><br> Zur Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch sowie der Personalausweis oder der Reisepass mit Meldebest\u00e4tigung vorzulegen. Existiert ein Sorgerechtsbescheid, ist dieser ebenfalls mitzubringen. Wurde Ihr Kind im letzten Schuljahr vom Schulbesuch zur\u00fcckgestellt, bringen Sie den Bescheid gleichfalls mit. Sollte ein sonderp\u00e4dagogisches Gutachten vorliegen, ist dies ebenfalls beizubringen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>WO IST DAS ANMELDEFORMULAR ERH\u00c4LTLICH?<\/strong><br> Das Anmeldeformular erhalten Sie am Anmeldetag in einer staatlichen Grundschule.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>M\u00f6glichkeit zur vorzeitigen Anmeldung<\/strong><br> Ein Kind, das am 30. Juni 2020 mindestens f\u00fcnf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern im Schuljahr 2020\/2021 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung dar\u00fcber trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Einen Bescheid erhalten Sie gem. \u00a7 120 (4) Th\u00fcrSchulG erst nach dem 15. Mai 2020.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>M\u00f6glichkeit zur R\u00fcckstellung<\/strong><br> Ein Kind, das am 01.08.2020 mindestens 6 Jahre alt ist, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern f\u00fcr die Dauer eines Schuljahres vom Besuch der Klasse 1 zur\u00fcckgestellt werden, wenn aufgrund der Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Dennoch besteht die Pflicht der Schulanmeldung. Der Antrag auf Zur\u00fcckstellung kann erst nach der schul\u00e4rztlichen Untersuchung gestellt werden. Die Zur\u00fcckstellung erfolgt durch den Schulleiter.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>M\u00f6glichkeit des Wegzuges<\/strong><br> Ist ein Wegzug aus Gera vor Schuljahresbeginn 2020\/2021 (d. h. bis zum 31. Juli 2020) geplant, besteht trotzdem die Verpflichtung Ihr Kind an einer Geraer Grundschule anzumelden, da Sie zum Anmeldezeitpunkt noch Einwohner der Stadt Gera sind!<\/p>\n\n\n\n<p><strong>WO K\u00d6NNEN ELTERN IHR KIND ANMELDEN?<\/strong><br> Sie k\u00f6nnen innerhalb der Stadt Gera frei w\u00e4hlen, an welcher Grundschule Sie Ihr Kind anmelden. <br> Bei der Anmeldung haben sie die M\u00f6glichkeit, einen Zweitwunsch zur Beschulung anzugeben. Dieser wird als verbindlich angesehen, wenn Ihrem Erstwunsch nicht entsprochen werden kann. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis<\/strong><br> Wurde kein Zweitwunsch angegeben und kann Ihrem Erstwunsch nicht entsprochen werden, wird im Einvernehmen zwischen dem Schultr\u00e4ger und dem Staatlichen Schulamt Ostth\u00fcringen eine alternative Schule (m\u00f6glichst wohnortnah) angeboten, die noch \u00fcber freie Sch\u00fclerpl\u00e4tze verf\u00fcgt.<br> Die staatlichen Grundschulen setzen den Schultr\u00e4ger \u00fcber die Anmeldungen in Kenntnis.<br> Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme an einer bestimmten Schule ergibt sich mit der Anmeldung an dieser nicht.<br> Sollten an einer Schule mehr Kinder angemeldet werden, als diese aufnehmen kann, hat das Th\u00fcringer Ministerium f\u00fcr Bildung, Jugend und Sport die Reihenfolge der anzuwendenden Aufnahmekriterien festgelegt: <\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Kinder mit sonderp\u00e4dagogischem F\u00f6rderbedarf \u2014 das hei\u00dft, ein Kind wird an einer Grundschule aufgenommen, wenn diese die personellen, s\u00e4chlichen und r\u00e4umlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt, die das Kind aufgrund seines sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderbedarfes ben\u00f6tigt.<\/li><li>Geschwisterkind \u2014 das hei\u00dft, ein Kind wird an einer Schule aufgenommen, wenn ein oder mehrere Geschwisterkinder die jeweilige Grundschule besuchen und mindestens im folgenden Schuljahr noch besuchen werden.<\/li><li>Wohnortn\u00e4he \u2014 das hei\u00dft, ein Kind wird an einer Grundschule aufgenommen, wenn es ortsnah wohnt. Ortsnah wohnt ein Kind, wenn es im Bereich des bisherigen Schuleinzugsbereiches der jeweiligen Grundschule wohnt. Die Aufnahme erfolgt durch den Schulleiter per Bescheid.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Beschulung bei einer Schule in freier Tr\u00e4gerschaft<br>\nSoll Ihr Kind an einer Schule in freier Tr\u00e4gerschaft beschult werden, melden Sie Ihr Kind bitte direkt dort an. Sie haben dann nur noch die M\u00f6glichkeit zur Abgabe eines Zweitwunsches an einer staatlichen Grundschule. Die Schulen in freier Tr\u00e4gerschaft setzen den Schultr\u00e4ger \u00fcber die Anmeldung in Kenntnis.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sch\u00fclerbef\u00f6rderung<\/strong><br> Ein Antrag auf \u00dcbernahme der Bef\u00f6rderungskosten f\u00fcr Sch\u00fcler kann gestellt werden, wenn der zur\u00fcckzulegende Fu\u00dfweg von der Wohnung zur n\u00e4chstgelegenen aufnahmef\u00e4higen staatlichen Grundschule mehr als zwei Kilometer betr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>GASTSCHULVERH\u00c4LTNIS<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Beschulung an einer Schule au\u00dferhalb der Stadt Gera<br>\nHaben Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Gera und soll Ihr Kind an einer Schule au\u00dferhalb der Stadt Gera beschult werden, so muss Ihr Kind zwingend zuerst an einer staatlichen Grundschule in Gera angemeldet werden. Anschlie\u00dfend ist ein Gastschulantrag zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Beschulung an einer Schule in der Stadt Gera <br>\nHaben Sie Ihren Wohnsitz au\u00dferhalb der Stadt Gera und soll Ihr Kind an einer Schule in Gera beschult werden, so muss die Anmeldung an der Grundschule der Heimatgemeinde erfolgen. Anschlie\u00dfend ist ein Gastschulantrag zu stellen. Die Entscheidung zu wird durch das Staatliche Schulamt Ostth\u00fcringen erst nach Abschluss des Schulaufnahmeverfahrens getroffen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div class=\"mh-excerpt\"><p>Eltern m\u00fcssen ihre schulpflichtigen Kinder zum Besuch der Schule anmelden. Grundlage der Anmeldung sind die \u00a7\u00a7 17 und 18 des Th\u00fcringer Schulgesetzes (Th\u00fcrSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. 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