„GEIMPFT“ UND „GENESEN“ — DIE NACHWEISPFLICHT AB MÄRZ 2022

Seit dem 12. Dezember 2021 gilt eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht über den Status „geimpft“ oder „genesen“. Beschlossen wurde sie am 10. Dezember 2021 mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“.

Bis zum 15. März 2022 müssen Menschen, die in Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen „tätig sind“, ihrem Arbeitgeber einen Nachweis vorlegen, der diesen Status bestätigt. Der Arbeitnehmer ist somit angehalten, sich der „empfohlenen Impfung“ zu unterziehen. Die freiwillige Annahme der „empfohlenen Impfung“ muss mit einer Unterschrift bestätigt werden.

Laut § 20a Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt diese Nachweispflicht im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022.

Betroffen sind Menschen, die zum Beispiel in Krankenhäusern, in Pflegeheimen, in Einrichtungen für behinderte Menschen, in Arztpraxen, bei Rettungsdiensten oder in Entbindungseinrichtungen arbeiten. Alternativ können sie auch ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Damit sollen Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus ihrer Beschäftigten prüfen und die Nachweise auf Verlangen auch dem Gesundheitsamt vorlegen können. Eine Missachtung wird als Ordnungswidrigkeit behandelt mit Bußgeldern geahndet. Das Gesundheitsamt „kann“ für betreffende Arbeitnehmer ab dem 16. März 2022 ein Tätigkeits- oder Aufenthaltsverbot nach § 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG verhängen. Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt.

Damit hat der Arbeitnehmer möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGB III, da hierfür nicht maßgebend ist, ob das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Die betroffene Person ist im Sinne des SGB III nicht mehr entgeltlich tätig und damit beschäftigungslos. Ein Entschädingungsanspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes besteht nicht, wenn der Verdienstausfall durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung verhindert werden kann.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/impfungen/schutzimpfungen.html

Auf der „Übersicht aller empfohlenen Schutzimpfungen“ des Bundesgesundheitsministeriums ist die Corona-Schutzimpfung allerdings nicht aufgeführt.

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