GERAER SCHULEN ERHALTEN SONDERVERMÖGEN

In diesem Jahr erhält die Stadt im Rahmen des Sonderlastenausgleichs eine Zuweisung als Investitionspauschale in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro. Mit diesem Förderinstrument, das je nach Maßgabe des Landeshaushalts bewilligt werden kann, unterstützt der Freistaat die Stadt Gera als kommunalen Schulträger bei dem Erhalt und Ausbau von Schulen und Schullandheimen. Die Mittel sind daher auch zweckgebunden für den Neubau und die Sanierung von Schulgebäuden, Schulsporthallen oder etwa Schullandheimen einzusetzen. „Die Schulbauförderung ist in Gera ein zentrales Thema. Unser Ziel ist es, zukunftsfähige und moderne Lernumgebungen für Schülerinnen und Schüler zu gestalten und attraktive Arbeitsplatzbedingungen für unsere Lehrer zu schaffen. Die Investitionspauschale ist dafür eine enorm wichtige Finanzspritze“, so Oberbürgermeister Julian Vonarb.

Zusätzlich erhält die Stadt Gera in diesem Jahr eine Zuweisung für die Verbesserung der pandemiebedingten Ausstattung der Schulen in Höhe von rund 162’500 Euro. Die Grundlage hierfür bildet das Thüringer Gesetz „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (ThürCorPanG). Auch hier sind die bewilligten Mittel zweckgebunden zu verwenden. So ist beispielsweise die Anschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte möglich, um die Frischluftzufuhr in Räumen zu unterstützen, die manuell nur unzureichend belüftet werden können. Darüber hinaus könnte auch in spezifische Sensoren zur Verwendung der CO₂-Konzentration investiert werden, um die Lüftungsmaßnahmen besser zu regulieren. Feste oder mobile Trennwände, Desinfektionsmittelspender oder Hilfsmittel zur Regelung der Verkehrsströme und Einhaltung erforderlicher Abstände zählen ebenfalls zu einer pandemiebedingten Ausstattung.

Die Verteilung der Sondervermögen an die kommunalen Schulträger erfolgt laut festgelegtem Schlüssel zu 75 % über die Schülerzahl sowie zu 25 % über die Fläche. Es zählen hierbei die Schülerzahlen des Schuljahres 2020/2021 sowie der Flächenstand zum 1. Januar 2021. Über die konkrete Verwendung der Zuschüsse des Freistaates entscheiden die Schulträger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich. Die Mittel müssen bis spätestens 31. Oktober 2021 abgerufen und ihre Verwendung bis 30. Juni 2022 nachgewiesen werden.

QUELLE: STADTVERWALTUNG

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