FÜHRERSCHEINE – BEGRENZTE GÜLTIGKEIT UND UMTAUSCHFRISTEN

Abhängig vom Geburts- bzw. Ausstellungsjahr gelten für Führerscheine Umtauschfristen. Letzer Termin ist der 19. Januar 2033 Bis dahin muss in der EU jeder, der ein Kraftfahrzeug führen will, den Umtausch vollzogen haben. Von den bisherigen Karten unterscheiden sich die neuen durch den fehlenden weißen Rand. Konkret müssen demnach alle Dokumente umgetauscht werden, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Grundlage ist das Gesetz (Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung) zur Einführung des Stufenplanes. Der Umtausch selbst folgt der Richtlinie 2006/126/EG. Ein Antrag zum Umtausch kann nur persönlich gestellt werden. Der Umtausch kosten 25 Euro. Die Gültigkeit der neuen Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet.

Umtauschfristen für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden

  • Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers: vor 1953; Umtauschfrist: 19. Januar 2033
  • Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers: 1953 bis 1958; Umtauschfrist: 19. Januar 2022
  • Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers: 1959 bis 1964; Umtauschfrist: 19. Januar 2023
  • Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers: 1965 bis 1970; Umtauschfrist: 19. Januar 2024
  • Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers: 1971 oder später; Umtauschfrist: 19. Januar 2025

Umtauschfristen für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden

  • Ausstellungsjahre: 1999 bis 2001; Umtauschfrist: 19. Januar 2026
  • Ausstellungsjahre: 2002 bis 2004; Umtauschfrist: 19. Januar 2027
  • Ausstellungsjahre: 2005 bis 2007; Umtauschfrist: 19. Januar 2028
  • Ausstellungsjahr: 2008; Umtauschfrist: 19. Januar 2029
  • Ausstellungsjahr: 2009; Umtauschfrist: 19. Januar 2030
  • Ausstellungsjahr: 2010; Umtauschfrist: 19. Januar 2931
  • Ausstellungsjahr: 2011; Umtauschfrist: 19. Januar 2032
  • Ausstellungsjahr: 2012 bis 18. Januar 2013; Umtauschfrist: 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren wurden, müssen ihren Führerschein unabhängig von dessen Ausstellungsjahr bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Das Datum der Ausstellung darf nicht mit dem Datum der Erteilung verwechselt werden. Beim Umtausch müssen ein Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passbild und der aktuelle Führerschein vorgelegt werden. Besitzt der Inhaber einen Papier-Führerschein, der nicht von der Behörde des gegenwärtigen Wohnsitzes ausgestellt wurde, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift bei der Behörde anzufordern, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hatte. Diese kann per Post, fernmündlich, fernschriftlich oder über über das Internet beantragt werden, und sie wird dann der neuen Führerscheinstelle zugesandt.

Bei Fahrerlaubnisklassen alten Rechts werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen.

Führerscheininhaber unterhalb des Jahrganges 1953 haben eine besonders lange Frist. Sie müssen ihrer Scheine erst spätestens im Jahre 2033 umgetauscht haben. Das Schema wird bei ihnen nicht angewandt werden, da ihnen ersparen will, den Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten und dafür einen weiter gültigen Führerschein benötigen.

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