VIRUS-EINDÄMMUNG – NEUE REGELUNGEN TRETEN IN KRAFT

Nachdem die Bundesregierung gemeinsam mit den 16 Ministerpräsidenten der Länder die Bürger über Lockerungen der Regelungen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 informiert hatte, wurden am 18. April 2020 die Anpassungen für den Freistaat Thüringen vom Thüringer Ministerium veröffentlicht. Konkret handelt es sich hier um die „Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnV0-)“ sowie die „Zweite Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs Coronavirus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten“ veröffentlicht. Diese treten am 20. April 2020 in Kraft.

Ergänzend dazu wiederholte das Robert-Koch-Institut die Empfehlung, eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu tragen. Dazu sagte Oberbürgermeister Julian Vonarb: „Die Nutzung von professionellen Masken muss dem medizinischen Personal vorbehalten bleiben. Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger daher auf selbstgenähte Bedeckungen, Schals oder Tücher zurück zu greifen.“

Neben den Empfehlungen des RKI für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, bleiben die Regelungen zur Kontaktbeschränkung bis auf weiteres bestehen. Demnach sollen weiterhin soziale Kontakte auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Treffen in der Öffentlichkeit sind nur mit einer Person außerhalb des eigenen Haushalts erlaubt. Dabei gilt weiterhin, den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Das Ordnungsamt und die Polizei der Stadt Gera werden die Einhaltung der Maßnahmen auch weiterhin im gesamten Stadtgebiet kontrollieren. Die Einsatzkräfte meldeten in den vergangenen Tagen vermehrt unangemessenes Verhalten der Bevölkerung bei Rundgängen. „Die Kolleginnen und Kollegen der Ordnungsbehörden erledigen Tag für Tag ihren Auftrag und handeln nach vorgegebenem Recht und Gesetz. Sie machen diese Bestimmungen nicht. Beleidigungen oder übergriffiges Verhalten sind inakzeptabel und werden seitens der Stadt streng sanktioniert“, stellt Vonarb unmissverständlich klar.

Gemäß der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 dürfen bereits ab 24. April Einzelhandelsläden bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter wieder öffnen.

Ab 27. April 2020 folgt dann die Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten, Tierparks, Museen und Ausstellungen. Volkshochschulen dürfen für die Vorbereitung auf die allgemeine Hochschulreife als externer Schulabschluss ebenfalls ab 27. April öffnen und ab 4. Mai zur Vorbereitung auf den Erwerb weiterer externer Schulabschlüsse.

Ab 3. Mai 2020 können wieder Versammlungen mit 30 Teilnehmern in geschlossenen Räumen in Einzelfällen auf Antrag und mit 50 unter freiem Himmel stattfinden.

Ab 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte wieder öffnen.

Zudem dürfen ab Montag, dem 20. April 2020, wieder Sitzungen der Landesregierung und Ministerien, der Stadt- und Kreistage und von Gerichten stattfinden.

Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche dürfen unter anderen folgende Geschäfte öffnen oder geöffnet bleiben: Lebensmittelhandel, Banken und Sparkassen, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Abhol- und Lieferdienste, Wäschereien und Reinigungen, Tankstellen, KFZ-Handel einschließlich KFZ-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte, Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Fernabsatzhandel, Großhandel.

In allen Fällen müssen die bisher geltenden Hygiene- und Abstandsregeln zum Schutz vor dem Corona-Virus beachtet und eingehalten werden.

Geschlossen für den Publikumsverkehr bleiben laut Verordnung bis auf weiteres unter anderem folgende Einrichtungen und Angebote: Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Klubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser; Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien; Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen; Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen; Spiel- und Bolzplätze; Touristeninformationen, Spielhallen und Spielbanken; Tanzlustbarkeiten; Messen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen; Vergnügungsstätten; Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen; Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote; Einrichtungen freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern, Mehrgenerationenhäuser, offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros; Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen, Frauenzentren.

Nicht zulässig sind bis auf weiteres unter anderem folgende Dienstleistungen und Betriebe: Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen; Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe; Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tätowier, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios; Massage- und Wellness-Studios; Swinger-Klubs.

Auch Gastronomiebetriebe bleiben bis auf weiteres geschlossen. Ein Außerhausverkauf unter strenger Einhaltung der Hygienevorschriften ist aber nach wie vor zulässig. Der Verzehr darf erst in einer Entfernung von mindestens zehn Metern erfolgen und ist vor Ort untersagt.

Die Verordnung für das Land Thüringen tritt am 20. April 2020 in Kraft und gilt zunächst bis 6. Mai 2020. Sowohl die neue Verordnung als auch den neuen dazugehörigen Bußgeldkatalog finden Sie auf www.corona.gera.de. Die festgelegten Maßnahmen gelten für das Land Thüringen. Die Stadt Gera behält sich vor, gegebenenfalls erweiternde Maßnahmen festzulegen und Empfehlungen aufzustellen.

QUELLE: STADTVERWALTUNG

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