NEUREGELUNG DER CORONA-MASSNAHMEN

Mit der Möglichkeit zur Öffnung von Geschäften bis zu einer Größe vom 800 Quadratmetern und die Lockerung des Versammlungsverbotes in geschlossenen Räumen (bis 30 Personen) sowie unter freiem Himmel (bis 50 Personen), haben sich ab dem 24. April 2020 für die Bürger des Freistaates Thüringen zwei elementare Bestimmungen geändert. Die Stadtverwaltung hat ergänzend dazu eine eigene Allgemeinverfügung erlassen, um den Bürgern und allen Gewerbetreibenden detaillierten Aufschluss über die Neuregelungen der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus zu geben.

Folgende Hygienevorschriften müssen vom Veranstalter, Organisator oder Amtsträger der Versammlung beachtet und zwingend eingehalten werden (ggf. können weitere zusätzliche Auflagen, je nach Art und Umfang der Versammlung verordnet werden).

  • Ausschluss von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung
  • Ausschluss von Personen mit jeglichen Erkältungssymptomen
  • Ausstattung des Veranstaltungsorts/Geschäfts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung
  • Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen (v. a. Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette) durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung
  • Konkretisierung und Dokumentation der Sicherstellung der allgemeinen Hygienevorschriften durch ein Schutzkonzept
  • Einhaltung der Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besucher und Kunden
  • Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,50 m Abstand zu anderen Personen
  • erstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime

Für die Öffnung von Geschäften gelten ebenfalls Hygienemaßnahmen, deren Einhaltung zu jedem Zeitpunkt mindestens gewährleistet sein muss.

  • regelmäßige Desinfektion von im direkten Kundenkontakt stehenden Oberflächen wie die Griffe von Einkaufs-/Transportwagen, Türklinken und Kabinentüren
  • Verfügbarkeit von Einmalhandschuhen und Handdesinfektionsmitteln für das Personal
  • Verfügbarkeit von Einmalhandschuhen sowie für deren ordnungsgemäße Entsorgung entsprechende Müllbehälter im Bereich der Selbstbedienung mit unverpackten Lebensmitteln (z. B. Obst und Gemüse) für Kunden
  • schriftliches Konzept zu geschäftsspezifischen Maßnahmen und die konkrete Umsetzung der Schutzmaßnahmen, einschließlich der ausführlichen Unterweisung der Mitarbeiter
  • Aufbewahrung der Dokumentationen zur Einsicht der zuständigen Behörden jederzeit vor Ort für mindestens vier Wochen
  • Hinweise für Kunden durch Aushänge und regelmäßige Durchsagen auf die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung von Schutzmaßnahmen
  • gut sichtbare Abstandsmarkierungen im Wartebereich vor und in den Einrichtungen/Geschäften sowie die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung
  • Betretungs- und Verkaufsverbot für Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung
  • Sicherstellung der Einhaltung der Hygieneregeln durch das Personal während der gesamten Öffnungszeiten

Die folgenden Hygienemaßnahmen gelten bei der Verkleinerung größerer Verkaufsstätten im Einzelhandel.

Betreiber von Verkaufsstätten im Einzelhandel können sich unter folgenden Links branchenbezogene Informationen der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik herunterladen:

https://www.bghw.de/die-bghw/faq/faqs-rund-um-corona/spezielle-fragen-fuer-beschaeftigte-im-handel-und-in-der-warenlogistik/best-practice-beispiele

https://www.bghw.de/die-bghw/faq/faqs-rund-um-corona/spezielle-fragen-fuer-beschaeftigte-im-handel-und-in-der-warenlogistik

Folgende Themen werden auf dieser Seite beschrieben:

  • Vorbeugung
  • Umgang mit Bargeld
  • Kassenarbeitsplätze und Bedientheken
  • Tragen von Handschuhen im Verkauf
  • Rückkehrer aus Risikogebieten
  • Kundenkontakt
  • erkältete Beschäftigte
  • Erkrankung auf Dienstreisen
  • Händedesinfektionsmittel für Kunden

Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt aktuelle und fachlich gesicherte Informationen rund um das Coronavirus und die Erkrankung COVID-19 bereit. Es befinden sich außerdem wichtige Hygiene- und Verhaltensregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen. Unter folgendem Link können diese Informationen heruntergeladen werden:

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/

Die gesamte Allgemeinverfügung der Stadt Gera, die am 24. April 2020 in Kraft trat, sowie weitere Hinweise, Empfehlungen und Hilfestellungen, finden Sie zum Nachlesen auf „www.corona.gera.de“.

ALLGEMEINVERFÜGUNG

Die Stadt Gera erließ ergänzend zur Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus eine eigene Allgemeinverfügung, um der Bevölkerung und allen Gewerbetreibenden detaillierten Aufschluss über die Neuregelungen der Schutzmaßnahmen zu geben.

In der Verfügung ist unter anderem das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Öffentlichen Raum konkretisiert. Auf Grundlage der geänderten Verordnung des Freistaates Thüringen vom 23. April 2020, musste die Allgemeinverfügung der Stadt kurzfristig angepasst werden. Der Freistaat hat festgelegt, dass vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, ausgenommen sind. Ein entsprechender Nachweis ist hierfür erforderlich.

Der Oberbürgermeister appelliert an die Bürger: „Die Lage in Gera hat sich noch nicht entspannt, die Zahl der Infizierten steigt weiter deutlich an. Deshalb war es uns wichtig, die landesweiten Lockerungen mit einer Allgemeinverfügung für unsere Stadt entsprechend anzupassen. Wir müssen weiter diszipliniert bleiben, die Mund-Nasen-Bedeckung tragen und die Abstandsregeln sowie das Kontaktverbot einhalten. Ich vertraue auf die Solidarität aller Geraer in dieser schwierigen Situation.“

Die gesamte Allgemeinverfügung, die am 24. April 2020 in Kraft trat, sowie die dazu gehörige Begründung zum Nachlesen, finden Sie auf „www.corona.gera.de“.

QUELLE: STADTVERWALTUNG

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