INFORMATIONEN ZUR SCHULANMELDUNG

Eltern müssen ihre schulpflichtigen Kinder zum Besuch der Schule anmelden. Grundlage der Anmeldung sind die §§ 17 und 18 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210, 228), und der §§ 119, 120 und 121 Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2018 (GVBl. S. 282).

WER IST SCHULPFLICHTIG?
Kinder, die im Zeitraum vom 2. August 2013 bis 1. August 2014 geboren wurden, werden im Schuljahr 2020/2021 schulpflichtig. Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Thüringen gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil.

WANN MÜSSEN KINDER ANGEMELDET WERDEN?
Alle Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Gera, die bis zum 1. August 2020 sechs Jahre alt werden, sind an einer Grundschule in Gera anzumelden. Die Anmeldung der Schulanfänger im Schuljahr 2020/2021 mit Wohnsitz in der Stadt Gera an den Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gera erfolgt am Dienstag, den 10. Dezember 2019, in der Zeit von 9 Uhr bis 17 Uhr.

WAS IST ZUR ANMELDUNG DER SCHULANFÄNGER MITZUBRINGEN?
Zur Anmeldung sind die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch sowie der Personalausweis oder der Reisepass mit Meldebestätigung vorzulegen. Existiert ein Sorgerechtsbescheid, ist dieser ebenfalls mitzubringen. Wurde Ihr Kind im letzten Schuljahr vom Schulbesuch zurückgestellt, bringen Sie den Bescheid gleichfalls mit. Sollte ein sonderpädagogisches Gutachten vorliegen, ist dies ebenfalls beizubringen.

WO IST DAS ANMELDEFORMULAR ERHÄLTLICH?
Das Anmeldeformular erhalten Sie am Anmeldetag in einer staatlichen Grundschule.

Möglichkeit zur vorzeitigen Anmeldung
Ein Kind, das am 30. Juni 2020 mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern im Schuljahr 2020/2021 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Einen Bescheid erhalten Sie gem. § 120 (4) ThürSchulG erst nach dem 15. Mai 2020.

Möglichkeit zur Rückstellung
Ein Kind, das am 01.08.2020 mindestens 6 Jahre alt ist, kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern für die Dauer eines Schuljahres vom Besuch der Klasse 1 zurückgestellt werden, wenn aufgrund der Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Dennoch besteht die Pflicht der Schulanmeldung. Der Antrag auf Zurückstellung kann erst nach der schulärztlichen Untersuchung gestellt werden. Die Zurückstellung erfolgt durch den Schulleiter.

Möglichkeit des Wegzuges
Ist ein Wegzug aus Gera vor Schuljahresbeginn 2020/2021 (d. h. bis zum 31. Juli 2020) geplant, besteht trotzdem die Verpflichtung Ihr Kind an einer Geraer Grundschule anzumelden, da Sie zum Anmeldezeitpunkt noch Einwohner der Stadt Gera sind!

WO KÖNNEN ELTERN IHR KIND ANMELDEN?
Sie können innerhalb der Stadt Gera frei wählen, an welcher Grundschule Sie Ihr Kind anmelden.
Bei der Anmeldung haben sie die Möglichkeit, einen Zweitwunsch zur Beschulung anzugeben. Dieser wird als verbindlich angesehen, wenn Ihrem Erstwunsch nicht entsprochen werden kann.

Hinweis
Wurde kein Zweitwunsch angegeben und kann Ihrem Erstwunsch nicht entsprochen werden, wird im Einvernehmen zwischen dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen eine alternative Schule (möglichst wohnortnah) angeboten, die noch über freie Schülerplätze verfügt.
Die staatlichen Grundschulen setzen den Schulträger über die Anmeldungen in Kenntnis.
Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme an einer bestimmten Schule ergibt sich mit der Anmeldung an dieser nicht.
Sollten an einer Schule mehr Kinder angemeldet werden, als diese aufnehmen kann, hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Reihenfolge der anzuwendenden Aufnahmekriterien festgelegt:

  1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf — das heißt, ein Kind wird an einer Grundschule aufgenommen, wenn diese die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt, die das Kind aufgrund seines sonderpädagogischen Förderbedarfes benötigt.
  2. Geschwisterkind — das heißt, ein Kind wird an einer Schule aufgenommen, wenn ein oder mehrere Geschwisterkinder die jeweilige Grundschule besuchen und mindestens im folgenden Schuljahr noch besuchen werden.
  3. Wohnortnähe — das heißt, ein Kind wird an einer Grundschule aufgenommen, wenn es ortsnah wohnt. Ortsnah wohnt ein Kind, wenn es im Bereich des bisherigen Schuleinzugsbereiches der jeweiligen Grundschule wohnt. Die Aufnahme erfolgt durch den Schulleiter per Bescheid.

Beschulung bei einer Schule in freier Trägerschaft
Soll Ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft beschult werden, melden Sie Ihr Kind bitte direkt dort an. Sie haben dann nur noch die Möglichkeit zur Abgabe eines Zweitwunsches an einer staatlichen Grundschule. Die Schulen in freier Trägerschaft setzen den Schulträger über die Anmeldung in Kenntnis.

Schülerbeförderung
Ein Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten für Schüler kann gestellt werden, wenn der zurückzulegende Fußweg von der Wohnung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen staatlichen Grundschule mehr als zwei Kilometer beträgt.

GASTSCHULVERHÄLTNIS

Beschulung an einer Schule außerhalb der Stadt Gera
Haben Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Gera und soll Ihr Kind an einer Schule außerhalb der Stadt Gera beschult werden, so muss Ihr Kind zwingend zuerst an einer staatlichen Grundschule in Gera angemeldet werden. Anschließend ist ein Gastschulantrag zu stellen.

Beschulung an einer Schule in der Stadt Gera
Haben Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Gera und soll Ihr Kind an einer Schule in Gera beschult werden, so muss die Anmeldung an der Grundschule der Heimatgemeinde erfolgen. Anschließend ist ein Gastschulantrag zu stellen. Die Entscheidung zu wird durch das Staatliche Schulamt Ostthüringen erst nach Abschluss des Schulaufnahmeverfahrens getroffen!

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