WO UND WIE DARF IN GERA SPORT GETRIEBEN WERDEN?

Mit Inkrafttreten der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung“ vom 29. April 2021 ist der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen ab sofort möglich.

Der Sportbetrieb darf laut Verordnung nur stattfinden, wenn die den Sportbetrieb anleitenden Personen vor Beginn des jeweiligen Sportbetriebs ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweiser weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. April 2021, eines Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorweisen können. Der Antigenschnelltest oder der PCR-Test darf zu Beginn des jeweiligen Sportbetriebs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Die Stadt Gera trifft zur Umsetzung der Verordnung auf den ungedeckten städtischen Sportstätten folgende Festlegungen:

  • Aktualisierung der Hygieneschutzkonzepte für die jeweilige Sportstätte vor Nutzungsaufnahme
  • mindestens eine anleitende Person pro Gruppe
  • Durchführung bzw. Kontrolle der Testungen erfolgt in Verantwortung der Vereine
  • die maximale Anzahl der Gruppen pro Sportstätte bei zeitgleicher Anwesenheit richtet sich nach der Anzahl der Umkleidekabinen der jeweiligen Sportstätte

Für die Anzeige der Nutzung gibt es die nachfolgend aufgeführten Regeln.

Nachwuchstrainingszeiten Nutzungsverträge 2020/ 2021

  • formlose Anzeige der Wiederaufnahme Training an „sportstaettenvergabe@gera.de“
  • der Anzeige ist das aktualisierte Hygieneschutzkonzept beizufügen

Nutzer ohne vergebene Nachwuchstrainingszeiten (Hallensportarten)

  • formlose Anzeige mit Angabe der bevorzugten Sportstätte und Trainingszeit an „sportstaettenvergabe@gera.de“
  • Bestätigung über einen Nachtrag zum Nutzungsvertrag kann erst nach Prüfung der Möglichkeiten der Einordnung in die vergebenen Nutzungszeiten erfolgen
  • für den Fall der Nutzung ist vor der Nutzungsaufnahme ein Hygieneschutzkonzept für die zugewiesene Sportstätte zu erstellen und an „sportstaettenvergabe@gera.de“ zu senden

Folgende Sportstätten können ab dem 3. Mai 2021 wieder genutzt werden: Stadion der Freundschaft, Stadion am Steg, Sportplatz Brüte, Sportplatz Liebschwitz, Sportplatz Roschütz, Postsportplatz, Sportplatz Ostvorstadt „Ossel“, Sportplatz Heinrichsgrün, Sportplatz Liebschwitz, Sportplatz Sportzentrum Karl Harnisch, Radrennbahn, Rollschnelllaufbahn, Reitstadion Milbitz, Skatepark

Folgende Sportstätten in Vereinsträgerschaft können ab dem 3. Mai 2021 wieder genutzt werden: Saarbacharena, Sportplatz Fuchsberg, Sportplatz Leumnitz, Sportplatz Pforten, Sportplatz Langenberg, Sportplatz Falka, Sportplatz Aga, Tennisplatz Aga, Tennisplatz Gera, Bogensportanlage Gera-Langenberg, Beachvolleyballplatz am Sportzentrum Ulli Wegner.

Die Regelungen für Kadersportler bleiben unberührt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die „Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ bis zum 9. Mai 2021 gilt. Die „Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb“ gilt bis 30. Juli 2021. Einige Regelungen werden durch die vorgenannte Verordnung verdrängt, solange diese gültig sind.

QUELLE: STADTVERWALTUNG

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