Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schützt zahlreiche Tierarten, insbesondere im Bereich des Artenschutzes. Auch wenn kein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen bestimmte Vorfälle in der jeweiligen kommunalen Behörde anhängig ist, bedeutet das nicht, dass die gesetzlichen Regelungen nicht angewendet werden oder ihre Bedeutung verloren hätte.
Ein Praxisbeispiel zeigt, dass der Schutzstatus von Tieren stets berücksichtigt werden muss: Ein Mieter meldete sich bei der zuständigen Geraer Behörde, weil er Wespen auf seinem Balkon als erheblich störend empfand. Nach Prüfung durch Fotografien, Fachpersonal oder Schädlingsbekämpfer wurde festgestellt, dass es sich um eine nicht geschützte Wespenart, beispielsweise die Gemeine Wespe, handelte. In solchen Fällen ist die Entfernung des Nestes, meist durch Abtötung, rechtlich unproblematisch, da diese Arten nicht besonders geschützt sind. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ist somit in diesem Zusammenhang nicht möglich.
Hier greift § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes, der festlegt, dass wild lebende Tiere nur dann geschädigt oder getötet werden dürfen, wenn es einen „vernünftigen“ Grund gibt. Für nicht geschützte Arten ist es in der Regel zulässig, diese Maßnahmen ohne vorherigen Antrag durchzuführen.
Bei geschützten Arten, wie der Hornisse, gestaltet sich die Situation anders: Hier ist stets eine Antragstellung auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG notwendig, bevor Maßnahmen zur Entfernung oder Umsiedlung erfolgen. Diese Verfahren stellen sicher, dass die Artenschutzbestimmungen eingehalten werden und keine Gefahr für gefährdete Arten besteht. Wird eine Hornissenpopulation ohne Genehmigung beseitigt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar – bei streng geschützten Arten sogar eine Straftat.
Der Gesetzgeber schützt somit gezielt einzelne Exemplare und Arten, um die Biodiversität zu sichern. Die gesetzlichen Regelungen sind essenziell, um gefährdete Arten zu bewahren und den Naturhaushalt langfristig zu erhalten.
Auch bei Wespenarten, die momentan nicht geschützt sind, sollte stets geprüft werden, ob eine Lösung vor Ort möglich ist, um die Tiere zu schützen und die Natur zu fördern.
QUELLE: STADTVERWALTUNG

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