EINIGUNG AUF REGELN ZUR EINSCHRÄNKUNG SOZIALER KONTAKTE

Am Sonntag, den 22. März 2020, einigten sich die Ministerpräsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel, CDU, auf Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte, die am Montag, den 23. März 2020 in Kraft treten und die Ausbreitung der Lungenkrankheit COVID-19 verlangsamen sollen. Sie gelten für mindestens zwei Wochen.

I. Die Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten, bleiben selbstverständlich weiterhin möglich.

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tätowier-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Aufgrund regionaler Besonderheiten oder bei besonderen Situationen können Länder oder Landkreise weitergehende Regeln in Kraft setzen. So gelten in Bayern, Saarland, Sachsen-Anhalt und Sachsen Ausgangsbeschränkungen.

Nicht das Verlassen der Wohnung sei die Gefahr, sondern der enge, unmittelbare, soziale Kontakt, erklärte Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin Laschet.

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