NEUE ALLGEMEINVERFÜGUNG AUFGRUND DER CORONA-ZAHLEN

Die Zahl der positiv getesteten Personen in Gera steigt. Der Wert von 200 pro 100’000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen wurde am 26. Oktober 2021 überschritten, die Hospitalisierungsrate von 12,0 am 28. Oktober 2021. Folglich befindet sich die Stadt Gera seit dem 30. Oktober 2021 in der Corona-Warnstufe III.

Die Stadt Gera erließ nun eine neue Allgemeinverfügung, die ab dem 7. November 2021 in Kraft tritt und damit nahtlos an die vorherige Regelung anschließt.
„Die Allgemeinverfügung soll möglichst einheitlich durch die Anwendung der 3-G-Regel Klarheit über die anzuwendenden geltenden und ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen erzielen“, erläutert Sandra Wanzar, Dezernentin für Jugend und Soziales, die Zielstellung der neuen Verordnung. „Wir haben intensiv mit dem Gesundheitsamt überlegt, welche Maßnahmen erforderlich und zugleich vertretbar sind, um trotz des hohen Infektionsgeschehens in dieser vierten Welle der Pandemie das alltägliche Leben so wenig wie möglich einzuschränken.“

So betreffen die wesentlichen Änderungen in der neuen Allgemeinverfügung der Stadt Gera die Ausweitung der 3-G-Regelung sowie die Beschränkung der Personenzahl bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

I. Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen
Für öffentliche Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 350 Personen. Für nicht öffentliche und private Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 75 Personen.

II. Umfang der 3-G-Regelung
Zugang zu Innenräumen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie Gaststätten, Museen, Musik- und Kunstschulen, Theater, Bibliotheken, Archive, Volkshochschule, Spielhallen, Wettbüros, Schwimmbäder, Freizeit- und Erlebnisbäder, Therme, Saunen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Flug- und Fahrschulen ist ausschließlich geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet (3-G-Regel).
Bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich sowie bei nichtöffentlichen Veranstaltungen und privaten Feierlichkeiten in Räumen der Gastronomie und Veranstaltungsstätten sowie in sonstigen Räumen mit gleichzeitig mehr als 20 Personen, gilt ebenfalls die 3-G-Regelung.
Der Veranstalter oder Betreiber ist für die Einhaltung des 3-G-Modells sowie für den Abgleich der entsprechenden Nachweise mit den Personaldaten der Kunden, Besucher oder der Gäste als Zugangsvoraussetzung verantwortlich. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.

III. Testmöglichkeiten
Alle derzeit vorhandenen Tests werden Selbsttests vor Ort und unter Beobachtung anerkannt, ebenso bescheinigte Antigen-Schnelltests, die nicht älter als 24 Stunden sind. Anerkannt werden auch alternative Nukleinsäure-Amplikationsverfahren als Unterform des PCR-Tests. Diese dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

IV. Ausnahmen
Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren und alle noch nicht eingeschulten Kinder ohne Symptome müssen nicht getestet werden. Als Nachweis gelten auch bescheinigte, in den Schulen durchgeführte Tests für Kinder bis 17 Jahren oder der Nachweis der Teilnahme an der regelmäßigen Testung, z. B. das Testheft. In diesem Fall ist die regelmäßige Teilnahme an den Tests entscheidend und nicht der Zeitpunkt des zuletzt durchgeführten Tests, z. B. 24 Stunden.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 24. November 2021, kann jedoch vorzeitig aufgehoben werden, sollten sich die Zahlen verringern. Sie wird in einem Sonderamtsblatt am 5. November 2021 veröffentlicht und kann unter „www.gera.de/amtsblatt“ nachgelesen werden.
QUELLE: STADTVERWALTUNG

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