Zwei Verkehrsunfälle innerhalb eines Tages, bei denen die Unfallverursacher nicht unerheblich alkoholisiert waren, verzeichnete die LPI Gera am 18. August 2026 in Gera. Beide Unfälle zeigen erneut, wie gefährlich Alkohol und die gleichzeitige Teilnahme am Straßenverkehr sind. Bereits geringe Mengen Alkohol können Reaktionsvermögen, Aufmerksamkeit und Einschätzungsfähigkeit beeinträchtigen. Wer sich alkoholisiert ans Steuer setzt, macht sich strafbar und gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmende. Die Polizei appelliert daher: Wer Alkohol getrunken hat, fährt nicht! Nehmen Sie daher den Fahrzeugschlüssel am besten gar nicht erst in die Hand. Nutzen Sie stattdessen öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi oder fragen Sie eine nüchterne Person. Zudem ist auch am Morgen danach Vorsicht geboten: Restalkohol kann noch immer vorhanden sein und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Alkohol und Straßenverkehr passen nicht zusammen. Planen Sie Ihre Heimfahrt, bevor Sie Alkohol trinken.
Polizeibeamte kontrollierten am Mittwochabend, den 19. August 2026, gegen 22.37 Uhr in der Nürnberger Straße einen PKW und dessen 29-jährigen Fahrer. Im Rahmen der Verkehrskontrolle ergaben sich Hinweise auf eine Alkoholisierung des Mannes. Ein durchgeführter Atemalkoholtest bei dem 29-jährigen polnischen Staatsangehörigen ergab einen Wert von 2,07 ‰. Die Beamten untersagten die Weiterfahrt, veranlassten eine Blutentnahme und stellten den Führerschein des Mannes sicher. Gegen den 29-Jährigen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet. Der Fall wurde unter dem Aktenzeichen 0210779/2026 erfasst.
Mit deutlich zu viel Alkohol war Donnerstagnacht, am 20. August 2026, ein 47-jähriger somalischer Staatsangehöriger in Gera unterwegs. Polizeibeamte kontrollierten den Radfahrer gegen 23.28 Uhr in der Heinrichstraße. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,37 ‰. Daraufhin wurde eine Blutentnahme durchgeführt und die Weiterfahrt untersagt. Gegen den Mann wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet. Der Fall wurde unter dem Aktenzeichen 0211896/2026 erfasst.
Rechtsgrundlagen
§ 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr: Wer infolge Alkohol fahruntüchtig ein Fahrzeug führt. § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs: Wenn durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Leib/Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze: Wer mit 0,5 Promille oder mehr (bzw. entsprechender Atemalkoholkonzentration) ein Kraftfahrzeug führt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit, sofern nicht bereits eine Straftat vorliegt. Auch für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein Alkoholverbot am Steuer; Verstöße sind grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten.

Kommentar hinterlassen