AUSSERGEWÖHNLICHE NOTSITUATION NACH KARLSRUHER URTEIL

Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die kreditfinanzierten Sonderfonds des Bundes und neue Überschuldungen außerhalb einer Notlage rechtswidrig, da die Schuldenbremse wieder greift. Das unter Ausnutzung der Corona-Krise angelegte Volumen darf nicht umgewidmet und anderweitig verwendet werden.

Kommende Woche will die Bundesregierung für das laufende Jahr einen Nachtragshaushalt mit einem Volumen von etwa 40 Milliarden Euro vorlegen, und dem Parlament zugleich die Feststellung einer „außergewöhnlichen Notlage” vorschlagen. Der Bundestagsbeschluss hierzu ist notwendig, damit die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse rechtskonform wieder ausgesetzt werden kann. Artikel 115 gestattet dies „im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen”. Als Grund wird die Bundesregierung voraussichtlich angeben, dass die Energiekrise bis in das laufende Jahr hinein gewirkt hat.

Durch den Beschluss wird für bereits getätigte Ausgaben eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen. Allein aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind im Zeitraum von Januar bis Oktober 2023 bereits 37 Milliarden Euro abgeflossen. Über den Fonds wird unter anderem die Strom- und Gaspreisbremse finanziert. Die Aufnahme neuer Schulden ist nicht geplant.

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